Die Kindeseltern sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Kindesmutter hatte bereits im Januar 2016 für sich und ihren Sohn einen Badeurlaub in der Türkei gebucht. Im Mai 2016 bat sie den Kindesvater um Zustimmung zu der beabsichtigten Reise. Dieser versagte seine Zustimmung und begründete dies damit, dass er eine Türkeireise vor dem Hintergrund der politischen Lage und einer eventuellen Terrorgefahr zu gefährlich für das Kind halte. Daraufhin beantragte die Kindesmutter, die Zustimmung des Kindesvaters zu der Türkeireise zu ersetzen. Das OLG Frankfurt lehnte dies ab.
Eine Urlaubsreise in die Türkei sei unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts die Kindesmutter als die Obhut ausübender Elternteil gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB alleine entscheiden könne. Zwar bedürften Urlaubsreisen generell keiner Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils. Wenn jedoch Umstände vorlägen, nach denen eine Reise besondere Gefahren mit sich bringe, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen, sei die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis aus § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB gedeckt.
So liege es derzeit bei einer Reise in die Türkei. Die Türkei sei in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge gewesen. Schon vor Monaten sei in den Medien berichtet worden, dass es Drohungen extremistischer Gruppen mit Anschlägen in der Touristenregion gebe. Diese Gefahrenlage schließe zwar Urlaubsreisen in diese Region nicht aus, weshalb sich Eltern weiterhin dafür entscheiden könnten, mit ihren Kindern dort ihren Urlaub zu verbringen. Wenn Eltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, setze dies aber voraus, dass die Entscheidung von beiden Eltern getragen werde.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei könne die Haltung des Kindesvaters nicht als schikanöse Intervention abgetan werden. Auch wenn die Mutter die Sorge des Vaters nicht teile und als sicher davon ausgehe, dass die Reise gefahrlos durchgeführt werden könne, bedeute dies nicht, dass die Befürchtungen des Vaters von vornherein unbegründet seien. Die Regierung der Türkei habe inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen. Es sei als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existentieller Bedeutung seien. Bei dieser Sachlage bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen könne, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben. Angesichts dieser aktuellen Ereignisse seien die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl, die ein Nichtantritt des Urlaubs mit sich bringe, weniger gravierend als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Urlaubsreise haben könne.