Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass eine Scheidung unüberlegt und übereilt eingereicht wird. Ein vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichter Scheidungsantrag ist von den Familiengerichten als unzulässig zurückzuweisen. Der voreilige Antragsteller hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Ausnahme stellt die sog. Härtefallscheidung dar. Eine solche Härtefallscheidung ist nach § 1565 Abs. 2 BGB gegeben, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“. Es handelt sich hierbei um einen absoluten Ausnahmefall, der nur selten zu bejahen ist. So etwa in Fällen, in denen der antragstellende Ehegatte von dem anderen Ehegatten während der Ehe mehrfach schwer misshandelt wurde oder wenn die Ehefrau während des Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger wird.