Um die Scheidung beantragen zu können, müssen Sie zunächst ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt gelebt haben (Ausnahme: Sie können darlegen und beweisen, dass die Fortsetzung der Ehe wegen des Verhaltens Ihres Ehegatten für Sie unzumutbar ist).
Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist unproblematisch dann der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, keinerlei Gemeinsamkeiten mehr bestehen und zumindest einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnt.
War einer der Ehegatten beispielsweise beruflich länger im Ausland unterwegs und hat sich dort, ohne dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen, entschlossen, die Ehe nicht mehr fortzusetzen, und lebt er dann nach seiner Rückkehr auch tatsächlich von seinem Ehepartner getrennt, beginnt die Trennung nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der innere Entschluss, sich zu trennen gefasst wurde, sondern erst in dem Moment, in dem der auf Ablehnung der Ehe gerichtete Wille eindeutig nach außen erkennbar ist, etwa durch Mitteilung der Trennungs- und/oder Scheidungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten.
Auch innerhalb der Ehewohnung kann man voneinander getrennt leben. In diesem Fall muss die Wohnung aber eindeutig räumlich aufgeteilt sein. Es reicht nicht aus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft oder einfach nur nicht mehr miteinander spricht. Vielmehr müssen zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche geschaffen werden.
Soweit Räume wie Bad und Küche gemeinsam genutzt werden, muss festgelegt sein, wann welcher Ehegatte den jeweiligen Raum benutzen darf. Jeder Ehegatte muss für sich selbst einkaufen, kochen, waschen, putzen etc. Mahlzeiten müssen getrennt von-einander zubereitet und eingenommen werden. Gleichzeitig muss mindestens einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen.
Sofern beide Ehegatten die Ehe für gescheitert erachten und geschieden werden möchten, ist eine Trennung innerhalb der Ehewohnung unproblematisch. Anders aber ist es, wenn nur ein Ehegatte nicht mehr an der Ehe festhalten will, der andere hinge-gen eine Trennung nicht akzeptiert. Denn dann entstehen für den scheidungswilligen Ehegatten erhebliche Beweisschwierigkeiten, die nur durch den Auszug aus der Ehe-wohnung vermieden werden können.