Von vielen wird es schon lange praktiziert und seit der in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es in aller Munde: das sogenannte Wechselmodell.

Bei einem Wechselmodell betreuen Eltern ihre Kinder auch nach einer Trennung zeitlich (annähernd) gleichwertig. Das Kind wechselt in festgelegten Zeitabschnitten (Tage, Wochen, Monate) vom Haushalt der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters und umgekehrt. Einen Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil gibt es nicht.

Bisher ging man davon aus, dass eine solche Regelung nur dann umsetzbar ist, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Mit Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil die Durchführung des Wechselmodells für sich gesehen nicht hindert. Voraussetzung ist aber eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.